FAQ – Häufig gestellte Fragen an Ihren Steuerberater
Eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater hilft Ihnen dabei, Ihre persönlichen Lebensumstände optimal in der Steuererklärung darzustellen. So können Sie mögliche Vorteile nutzen und Ihre Steuerlast senken. Zudem erhalten Sie Unterstützung, wenn Sie mit eigenen Ideen Einkommen erzielen möchten – etwa durch nebenberufliche Tätigkeiten, Vermietung oder Kapitalanlagen.
Als Unternehmerin oder Unternehmer profitieren Sie von der fachkundigen Begleitung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater – etwa bei der Planung, Entwicklung und strategischen Ausrichtung Ihres Unternehmens. Darüber hinaus werden Sie bei der steuerlichen Optimierung, Investitionsentscheidungen sowie bei der Verbesserung von Geschäftsprozessen unterstützt. Auch Einsparpotenziale und wirtschaftliche Chancen können gemeinsam erarbeitet werden.
Wenn für Sie keine gesetzliche Pflicht zur Abgabe besteht, führt eine freiwillige Steuererklärung in einem Jahr nicht automatisch dazu, dass Sie auch in den Folgejahren eine Erklärung abgeben müssen.
Grundsätzlich sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen, bei denen eine Abgabepflicht besteht, zum Beispiel wenn:
- Sie verheiratet sind und die Steuerklassenkombination III/V gewählt haben,
- Sie steuerfreie Einkünfte wie Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld oder BAföG als Zuschuss erhalten haben,
- Sie zusätzliche Einkünfte neben dem Arbeitslohn erzielen,
- Sie Freibeträge bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen ließen.
Neben der Erstellung Ihrer Steuererklärung können wir Sie in vielen weiteren Bereichen unterstützen, zum Beispiel:
- Beratungsgespräche im Vorfeld von Gehaltsverhandlungen (Gehaltsoptimierung),
- Beratung beim Wechsel der Lohnsteuerklasse,
- Unterstützung beim Nachweis von Werbungskosten,
- Prüfung, welche Kosten in Ihrer Steuererklärung geltend gemacht werden können,
- Unterstützung im Einspruchsverfahren, auch wenn Sie Ihre Steuererklärung selbst erstellt haben.
Die Lohnsteuerklassen bestimmen die Höhe des monatlichen Lohnsteuerabzugs. Je nach persönlicher Situation sind bestimmte Merkmale zugeordnet:
- Alleinerziehende: Steuerklasse II
- Personen mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen: Steuerklasse VI
- Verheiratete: Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV (auch mit Faktor)
Die Lohnsteuerklasse soll Ihre persönlichen Verhältnisse möglichst genau abbilden. Bei den Steuerklassen I und IV gilt der Lohnsteuerabzug in der Regel als abgeltend, sodass keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht.
Ein Wechsel der Lohnsteuerklasse ist grundsätzlich einmal pro Kalenderjahr möglich und erfolgt über ein Antragsformular, das beim zuständigen Finanzamt eingereicht wird.
Bei verheirateten Paaren gibt es zwei häufige Wechsel:
- Der Wechsel von III/V zu IV/IV kann von einer Ehepartnerin oder einem Ehepartner allein beantragt werden.
- Der Wechsel von IV/IV zu III/V erfordert die Zustimmung beider Ehegatten – der Antrag muss also von beiden unterschrieben werden.
Ja, grundsätzlich sind Rentnerinnen und Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Der Grund: Rentenzahlungen sind nur zu einem bestimmten Teil steuerfrei.
Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen unterhalb des jeweiligen Grundfreibetrags, können Sie beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Diese wird jedoch in der Regel nur erteilt, wenn ausschließlich Renteneinkünfte vorliegen.
Grundfreibeträge in den letzten Jahren (Alleinstehende/Verheiratete):
- 2016: 8.652 € / 17.304 €
- 2017: 8.820 € / 17.640 €
- 2018: 9.000 € / 18.000 €
- 2019: 9.168 € / 18.336 €
- 2020: 9.408 € / 18.816 €
- 2021: 9.744 € / 19.488 €
- 2022: 9.984 € / 19.968 €
- 2023: 10.908 € / 21.815 €
- 2024: 11.604 € / 23.208 €
- 2025: 12.096 € / 24.192 €
Handeln Sie umgehend!
Suchen Sie so schnell wie möglich eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater auf oder legen Sie selbst innerhalb von vier Wochen Einspruch gegen den Bescheid ein. Gleichzeitig sollten Sie die fehlenden Erklärungen beim Finanzamt nachreichen.
Nach Ablauf der vier Wochen ist der Bescheid nicht mehr anfechtbar, und die festgesetzte Steuer muss gezahlt werden – unabhängig davon, ob er korrekt ist oder nicht. Die Verpflichtung zur Abgabe der versäumten Steuererklärungen bleibt dennoch bestehen.
Vor 2005 wurde ein fester steuerpflichtiger Anteil Ihrer gesetzlichen Rente beim Renteneintritt berechnet – dieser spiegelte unter anderem den Zinsanteil wider, der nicht besteuert wurde.
Seit 2005 gilt das sogenannte nachgelagerte Besteuerungsprinzip. Der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente steigt jährlich:
- 2005: 50 % steuerpflichtiger Anteil
- Steigerung bis 2020: +2 % pro Jahr
- Ab 2021: +1 % pro Jahr
- 2040: 100 % Besteuerung
Der steuerfreie Teil wird im ersten vollen Rentenjahr festgelegt und bleibt dauerhaft gleich. Alle späteren Rentenanpassungen sind voll steuerpflichtig.
Zudem unterliegt der steuerfreie Anteil dem Progressionsvorbehalt, wodurch ein höherer Steuersatz auf die übrigen Einkünfte angewendet wird.
Das bedeutet: Auch wenn Ihre Rente zum Teil steuerfrei ist, steigt die Steuerlast mit den Jahren, und immer mehr Rentnerinnen und Rentner überschreiten den Grundfreibetrag.
Ganz einfach: Teilen Sie uns mit, dass Sie wechseln möchten – wir kümmern uns um alles Weitere und übernehmen die Kommunikation mit Ihrer bisherigen Steuerkanzlei.
Idealerweise erfolgt der Wechsel zum Monatsanfang mit etwa einem Monat Vorlaufzeit. Ein kurzfristiger Wechsel ist ebenfalls möglich, kann jedoch durch notwendige Datenübertragungen etwas komplizierter sein.
Für die Lohnbuchhaltung empfiehlt sich ein Wechsel zum Jahreswechsel, da dieser am unkompliziertesten ist. Ein unterjähriger Wechsel ist möglich, jedoch zeit- und arbeitsaufwändiger.
- Wenn Sie Ihre Steuererklärung selbst erstellen, endet die Abgabefrist am 31. Juli des Folgejahres.
- Wenn wir Ihre Steuererklärung erstellen und Sie gegenüber dem Finanzamt vertreten, verlängert sich die Frist bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres.
Beispiel: Die Steuererklärung für 2022 muss spätestens am 28.02.2024 beim Finanzamt eingehen (bei Vertretung durch uns).
Diese Fristen gelten nur, wenn Sie zur Abgabe verpflichtet sind.
Wird die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten eingereicht, setzt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fest – ohne Ermessensspielraum. Der Zuschlag beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer.
Ein Verzicht auf den Verspätungszuschlag ist nur möglich, wenn Sie oder wir nachweislich kein Verschulden an der Verspätung tragen (§ 152 AO).
- Bei Abgabepflicht: Rückwirkend für die letzten vier Jahre.
- Bei freiwilliger Abgabe: Rückwirkend für die letzten zwei Jahre.
Noch weitere Fragen?
Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf – wir melden uns zeitnah bei Ihnen.